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§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Kolpingsfamilie.
a) Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch die Mitgliederversammlung beziehungsweise bei der Kolpingjugend an die Wahl durch deren Mitglieder gebunden.
b) Die Kolpingsfamilie strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Vorstands mit Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht katholischen Klerikern vorbehalten sind. Die Mitglieder-versammlung ist gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung zu berücksichtigen. Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.
c) Die Kolpingsfamilie strebt eine angemessene Beteiligung aller Altersgruppen im Vorstand an, insbesondere auch eine angemessene Beteiligung der Kolpingjugend. Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel einer generationenübergreifenden Besetzung des Vorstands zu berücksichtigen. Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.
d) Die Mitglieder des Vorstands sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt wiedergewählt werden. Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes Amt innerhalb des Vorstands) oder in ein anderes Organ des Vereins bleibt auch nach drei Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.
(2) Dem Vorstand gehören an
a) ein Leitungsteam bestehend aus drei Mitgliedern,
b) der Präses und / oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie,
c) der / die Schriftführer/in,
d) der / die Kassierer/in,
e) mindestens zwei und bis zu vier Mitglieder der Leitung der Kolpingjugend,
f) bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend die / der Beauftragte für Jugendarbeit,
g) bis zu fünf weitere Mitglieder gemäß § 8 Absatz 4 Buchstabe a).
Die Ämter Schriftführer/in und / oder Kassierer/in können jeweils von einzelnen Mitgliedern des Leitungsteams mit übernommen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. In diesem Fall entfallen die so übernommenen Ämter bis die Mitgliederversammlung einen anderweitigen Beschluss fasst.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.
(4) Die Vorstandssitzung soll monatlich durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine solche verlangt.
Das Leitungsteam beruft die Vorstandssitzungen ein. Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der / Die Sprecher/in leitet die Sitzungen des Vorstands. Das Leitungsteam sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands.
(5) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzmittel, soweit nicht gemäß § 8 Abs. 4 d) ein Etat aufzustellen ist. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig über die Verwendung der Finanzmittel.
(6) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzmittel und gegebenenfalls über den Etat. Die Mitgliederversammlung kann gegebenenfalls die Vorlage des Etats verlangen.
(7) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall ein Rechtsträger das Vermögen den Vereinszwecken und den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwaltet. Der § 6 des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerks gilt verbindlich.
(8) Der Vorstand regelt die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass entsprechend den Vereinszwecken beziehungsweise den Handlungsfeldern des Leitbildes Ansprechpartner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Kolpingwerk Deutschland und dem Diözesanverband Einsicht in die Geschäftsführung zu geben.
(11) Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen. Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommensteuer- / Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält. Die Vergütung darf die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26 a Einkommensteuergesetz nicht überschreiten.