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§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Kolpingsfamilie.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie an. Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs haben kein Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben – soweit in dieser Satzung nicht anderweitig geregelt – Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. Bei Vermögensangelegenheiten des Vereins ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gebunden. Vermögensangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die voraussichtlich Einnahmen oder Ausgaben des Vereins von mehr als € 5.000,00 nach sich ziehen. Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzliche Vertreterin / den gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
(3) Die Angelegenheiten der Kolpingsfamilie sind – soweit sie nicht vom Vorstand oder von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind – durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu regeln.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) Beschlussfassung über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die sich daraus ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die Vereinszwecke gemäß § 2 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
c) Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) Beschlussfassung darüber, ob der Vorstand einen Etat aufzustellen hat, sowie gegebenenfalls über den vom Vorstand vorgelegten Etat.
e) Beschlussfassung über die Höhe des Beitrags gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b),
f) Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstands gemäß § 9 Absatz 11,
g) die Wahl der Kassenprüfer/innen gemäß § 12 Absatz 1,
h) Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß § 9 Absatz 2 Buchstaben a) bis d), f) und g).
Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Leitungsteams – und gegebenenfalls der / die Kassierer/in – müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen.
(5) Der Präses beziehungsweise der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie bedürfen nach seiner / ihrer Wahl der Ernennung durch die zuständigen kirchlichen Stellen oder durch den Diözesanpräses. Das Amt des Präses ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.
(6) Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:
a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend. Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.
b) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.
c) Das Leitungsteam beruft die Mitgliederversammlung ein. Der / Die Sprecher/in des Leitungsteams ist für die Leitung der Sitzung verantwortlich. Das Leitungsteam sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.
d) Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.
e) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch die / den Diözesanvorsitzende/n einberufen werden.
f) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
g) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch beim Vorstand erhoben wird.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen dem Programm / Leitbild sowie den Satzungen und Beschlüssen des Kolpingwerkes Deutschland oder dem Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes nicht widersprechen. Ist ein Widerspruch gegeben, muss das Leitungsteam unverzüglich Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung kann dem Einspruch durch Beschluss abhelfen; in diesem Fall tritt der fragliche Beschluss außer Kraft. Hilft die Mitgliederversammlung dem Einspruch nicht ab, muss das Leitungsteam den Beschluss dem Bundesvorstand zur Entscheidung vorlegen. Stellt der Bundesvorstand die Unvereinbarkeit fest, kann jedes Mitglied der Kolpingsfamilie binnen zwei Monaten ab Kenntnis von der Entscheidung das Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland anrufen.