Beitragsseiten

§ 11 Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Die Art des Jahresabschlusses richtet sich nach der Höhe der Jahreseinnahmen, insoweit gilt § 11 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.