Seite 7 von 16
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Leben der Kolpingsfamilie mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland beschlossenen Programms / Leitbildes mitzuarbeiten,
b) einen Beitrag zu leisten (sogenannter Ortsbeitrag), dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann ermäßigte Beiträge nach Altersstufen, für Mitglieder in häuslicher Gemeinschaft und nach wirtschaftlicher Bedürftigkeit auf Basis der Kriterien des Kolpingwerkes Deutschland zum Sozialbeitrag beschließen sowie Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und – soweit sie hauptamtlich / hauptberuflich im pastoralen Dienst tätig sind – Präses und Geistliche/n Leiter/in ganz oder teilweise freistellen.
c) zusammen mit dem Ortsbeitrag auch den Beitrag für das Kolpingwerk Deutschland (sogenannter Verbandsbeitrag) und den Zustiftungsbetrag an die Kolpingsfamilie zur Weiterleitung zu zahlen. Den Verbandsbeitrag und den Zustiftungsbetrag zieht die Kolpingsfamilie in fremdem Namen und für fremde Rechnung ein und leitet sie an das Kolpingwerk Deutschland beziehungsweise an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland weiter.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Kolpingsfamilie ein Mitglied auf Antrag von der Zahlung des Ortsbeitrages freistellen. In erster Linie sind die Mitglieder der Kolpingsfamilie aufgerufen, besondere Härtefälle durch solidarisches Handeln der Mitglieder aufzufangen. Eine Freistellung vom Ortsbeitrag soll daher nur subsidiär und nur in besonderen persönlichen Notlagen beschlossen werden. Über die Freistellung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.