Beitragsseiten

§ 13 Auflösung der Kolpingsfamilie
(1) Die Auflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür eingeladenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der Bezirksvorstand einzuladen sind; soweit im Diözesanverband weitere überörtliche Untergliederungen gemäß § 4 Ziffer 4 Organisationsstatut bestehen, sind auch die Vorstände dieser überörtlichen Untergliederungen einzuladen. Die Einladung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung erfolgen. Das Kolpingwerk Deutschland ist mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung zu informieren.
Für den Beschluss ist eine 4/5-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kolpingsfamilie erforderlich.
(2) Der Diözesanverband begleitet in Abstimmung mit dem Kolpingwerk Deutschland die Kolpingsfamilie, um einen Weg zu suchen, den Fortbestand der Kolpingsfamilie zu ermöglichen.
(3) Wird der Beschluss über die Auflösung gefasst, tritt die Kolpingsfamilie in die Liquidation ein. Im Liquidationsstadium haben der Vorstand / die Liquidatoren der Kolpingsfamilie das Kolpingwerk Deutschland und den Diözesanverband zu kontaktieren, um die in der Liquidation anstehenden verbandlichen Fragen zu klären, insbesondere
a) Begleichung von Forderungen des Kolpingwerkes Deutschland und seiner Untergliederungen gegen die Kolpingsfamilie,
b) Sicherung der Rechte an dem Namen „Kolping“ und der anderen im Namensstatut genannten Rechte des Kolpingwerkes Deutschland und seiner Untergliederungen,
c) Verbleib von Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. gemäß Absatz 5.
(4) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Rechtsträger des Diözesanverbandes, den Kolpingwerk Diözesanverband Regensburg e.V., ersatzweise an den Diözesanverband Regensburg selbst oder – sofern der Diözesanverband beziehungsweise der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist – an den Deutsche Kolpingsfamilie e.V. mit Sitz in Köln. Das Vermögen ist von diesen jeweils ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
(5) Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes oder des Kolpingwerkes Deutschland über.