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§ 14 Schlussbestimmung
(1) Der Vereinsname Kolpingsfamilie Abensberg ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum Kolpingwerk Deutschland abgeleitet. Es gelten sämtliche Bestimmungen des Namensstatuts des Kolpingwerkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.
(2) Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Kolpingwerkes Deutschland gemäß § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes. Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung. Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungsplanungen voraus. Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Kolpingwerkes Deutschland beziehungsweise des Internationalen Kolpingwerkes und deren jeweiliger Organe nicht begründen.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.12.2017 in Abensberg beschlossen.
Die Anpassung der neuen Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.11.2017 in Abensberg beschlossen.