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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie erlischt durch
a) Tod,
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluss,
d) Verlust der Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland,
e) Verlust der Mitgliedschaft im Internationalen Kolpingwerk.
(2) Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind
a) eine schriftliche Austrittserklärung,
b) die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c),
c) die Rückgabe des Mitgliedsausweises.
(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht der / dem Betroffenen ein Einspruchsrecht bei ihrem / seinem Diözesanverband innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstands der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe der / des Betroffenen zu prüfen und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eine endgültige Entscheidung zu treffen. Bei Ausschluss hat das ehemalige Mitglied unverzüglich etwaig noch ausstehende Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Buchstaben b) und c) zu leisten und den Mitgliedsausweis zurückzugeben.
(4) Endet die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie, endet zugleich auch die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk. Die Mitgliedschaften im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk erlöschen nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer Kolpingsfamilie infolge einer Auflösung der Kolpingsfamilie endet. In diesem Falle wird die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland als Einzelmitgliedschaft fortgesetzt, soweit nicht vorab ein Wechsel in eine andere Kolpingsfamilie erfolgt ist.