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§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer
a) die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,
b) diese Satzung anerkennt,
c) zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist.
(2) Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung der / des Einzelnen zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind zugleich Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.
(5) Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus.