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§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen sollen über entsprechende Sachkunde verfügen. Stehen keine Kassenprüfer/innen mit entsprechender Sachkunde zur Verfügung, stellt die Kolpingsfamilie den Kassenprüferinnen / Kassenprüfern eine/n Steuerberater/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Wirtschaftsprüfer/in bei.
(2) Die Kassenprüfer/innen müssen Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeitbegrenzung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gilt entsprechend. Kassenprüfer/innen müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein.
(4) Für die Kassenprüfung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und ggf. eine externe Prüfung gelten die §§ 11 bis 13 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.