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§ 7 Kolpingjugend
(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.
(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie. Hierdurch trägt sie Mitverantwortung für die gesamte Kolpingsfamilie.
(3) Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen in geheimer Wahl die Leitung der Kolpingjugend für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen wahr und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich. Sie ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins nicht berechtigt.
(4) Die Leitung der Kolpingjugend wählt aus ihrer Mitte für drei Jahre die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe e).
(5) Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ).