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§ 2 Vereinszwecke
(1) Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar im Einzelnen:
a) Förderung der Volks- und Berufsbildung,
b) Förderung der Jugendhilfe,
c) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
d) Förderung der Religion,
e) Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
f) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
g)Förderung des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht – ausgerichtet am Programm / Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland sowie an den Bestimmungen des Generalstatuts des Internationalen Kolpingwerkes – insbesondere durch
zu a) z.B.: Vortragsabende;
zu b) z.B.: Kinderzeltlager; Betreuung von Kleinkindern „Wir warten auf‘s Christkind“; Gruppenleiterkurse für Jugendliche;
zu c) z.B.: Begegnung mit phillipinischen Frauen bei einem gemeinsamen Mittagessen und anschließendem Sommerfest;
zu d) z.B.: Waldweihnacht; Emmausgang; Einkehrtag; Familienmaiandacht; thematische Wortgottesdienste für Familien mit Kleinkindern (z.B. Taufgedächtnis)
zu e) z.B.: Gründung und Begleitung von Familienkreisen; Familiensommerfest;
zu f) z.B.: Mithilfe bei der Verköstigung nach der Fronleichnamsprozession („Kranz einnetzen“); Unterstützung bedürftiger Einzelpersonen und Familien
zu g) z.B.: jährliche Aufführungen der Theatergruppe; Faschingsball; Kinderfasching;
(2) Daneben ist weiterer Zweck der Kolpingsfamilie (§ 58 Ziffer 1 AO) die Beschaffung von Mitteln, im Wesentlichen durch Einwerbung von Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen zur Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) genannten steuerbegünstigten Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere
a) für das Kolpingwerk Deutschland,
b) zur Unterstützung von gemeinnützigen Personalverbänden, Rechtsträgern und Einrichtungen im Kolpingwerk Deutschland sowie zur Verwirklichung der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch steuerbegünstigte Körperschaften.
(3) Die Kolpingsfamilie kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(4) Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kolpingsfamilie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.