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§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller Untergliederungen des Kolpingwerkes Deutschland teilzunehmen,
b) Einrichtungen des Kolpingwerkes Deutschland unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften - insbesondere der steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit – vorrangig zu benutzen,
c) nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.
(2) Für die Mitglieder der Kolpingsfamilie gibt das Kolpingwerk Deutschland eine Verbandszeitschrift heraus.